Wir begrüßen Sie recht herzlich in meiner Kanzlei!
Auf den folgenden Seiten gewinnen Sie einen Eindruck davon, wer wir sind, was Sie erwartet und wofür wir stehen.
Leider sind wir derzeit telefonisch schwer zu erreichen. Wir rufen aber gerne zurück, wenn sie uns eine Email schreiben!
Hinter der Gründung der Rechtsanwaltskanzlei Hafenanwälte stand die Idee, Professionalität konsequent mit sozialer Verantwortung und kreativen Lösungsansätzen zu verbinden. Juristisches Fachwissen, Menschenkenntnis und eine offene Kommunikation machen eine optimale Analyse des juristischen Problems erst möglich. Dabei ist enger Kontakt zum Mandanten, und intensive Begleitung vom Erstgespräch bis hin zum Abschluss des juristischen Prozesses unerlässlich.
Die Wahl des richtigen Anwalts ist Vertrauenssache. Als Kanzlei Ihres Vertrauens arbeiten wir ausdrücklich zielorientiert, das heißt vor allem mandanten- und erfolgsorientiert! Leistungsmerkmale, auf die Sie vertrauen können:
Kompetenz, Akribie, Ehrlichkeit,Kreativität, Konsequenz, Dynamik, Zuverlässigkeit
Antonia Fischer
Rechtsanwältin
Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin mit dem Wahlfach Familien- und Erbrecht
Juristischer Vorbereitungsdienst bei der Präsidentin des Kammergerichts in Berlin, Stationen am Landgericht Berlin (Kammer für Arzthaftungsangelegenheiten), in der Staatsanwaltschaft Berlin (Staatsschutz) und dem Rechtsamt in Berlin Schöneberg
Anwalts- und Wahlstation bei einer auf Testamentsvollstreckung und Unternehmensnachfolge spezialisierten Anwaltskanzlei
Erfolgreicher Abschluss des Fachanwaltslehrganges Medizinrecht
Zulassung durch die Berliner Rechtsanwaltskammer im Juni 2012
2012 – 2015 Rechtsanwältin bei der "Jeschke | Fischer | Wende Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft“
2016 -2019 "Fischer | Wende Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft“
Seit 2013 Dozentin für das Lernfeld 3.1 im Rahmen der Ausbildung von Altenpflegefachkräften bis zum Staatsexamen bei dem Bildungswerk in Kreuzberg (BWK)
Seit 2014 Dozentin für das Lernfeld 3.1 im Rahmen der Ausbildung von Altenpflegefachkräften bis zum Staatsexamen in der meco – Akademie
Seit 2015 Dozentin für die rechtlichen Grundlagen im Rahmen des Vorbereitungskurses „Ausbildungsanforderungen in Verwaltung und öfentlichem Dienst“ am BWK
Rechtsanwalt in Berlin mit Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht, Amtshaftungsrecht (Prüfungsverwaltungsrecht) und Verbraucherschutzrecht
Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Habilitand an der Universität Bielefeld am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Verfahrens- und Unternehmensrecht
Mitbearbeiter des Justizforschungsprojekts: www.watchthecourt.org
Derzeit nicht verfügbar!
Seit 2011 in Berlin zugelassen.
Nebenberuflicher Prüfer am Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt Berlin-Brandenburg. War bis zum Wintersemester 2020/21 Lehrbeauftragter an der Freien Universität Berlin.
Die Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Vertrags- und Haftungsrecht, insbesondere der Amtshaftung.
Erb- und Familienrecht
Arbeitsrecht
Privates und öffentliches Baurecht (Planfeststellungs- und Eisenbahnrecht)
Vertragsrecht
Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin und universitärer Abschluss an der Universität Potsdam mit dem Schwerpunkt Internationales Privatrecht und Familienrecht.
Während Studium und Referendariat studentischer und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Martin Schwab in Berlin.
Referendariat bei Kammergericht, verwaltungsrechtlicher Schwerpunkt im Eisenbahn- und Planfeststellungsrecht.
Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer Berlin im Mai 2011, seitdem Rechtsanwalt mit zivilrechtlichem Schwerpunkt auf das Vertragsrecht, Bau- und Architektenrecht, im Amtshaftungsrecht sowie im öffentlichen Baurecht (hier insbesondere Planfeststellungsrecht).
Bis 2021 Lehrbeauftragter an der Freien Universität Berlin
Nebenamtlicher Prüfer am Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt Berlin-Brandenburg.
Strafrecht
Ich berate und vertrete Sie in allen Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld).
Immer geht es darum, die Rechte des Mandanten (der Mandantin) zu schützen und vor rechtswidrigen Einbußen hinsichtlich der Freiheit, des Vermögens und des sozialen Ansehens zu bewahren. Immer geht es um die Verwirklichung des Rechtsstaats.
Ich leiste jedem Betroffenen eines Strafverfahrens Beistand:
als Beschuldigtem
als Zeugen
als Opfer
als sonstigem Verfahrensbetroffenen (auch Unternehmen und Behörden)
In jeder Phase eines Strafverfahrens:
während der Ermittlungen von Staatsanwaltschaften und anderen Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden
bei ergangenem Strafbefehl
im Zwischenverfahren und bei öffentlich - mündlichen Hauptverhandlungen vor Gericht
bei der Durchführung von Rechtsmitteln (Beschwerden, Berufungen, Revisionen)
bei der Vollstreckung von Strafen und Bußgeldern
In jeder belastenden Situation eines Strafverfahrens:
bei Vernehmungen und Anhörungen
bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen
bei der Arrestierung von Vermögen
bei Freiheitsentziehungen
sonstigen Zwangsmaßnahmen wie Führerscheinbeschlagnahmen, der Entziehung von Fahrerlaubnissen etc.
Zivilrecht
z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag, Reisevertrag, Dienstvertrag, Darlehensvertrag, Auftrag, Schenkung, Schadensersatz, Herausgabe, Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Eigentumserwerb etc.
Das Zivilrecht regelt weite Teile des täglichen Lebens - sei es der Einkauf auf dem Wochenmarkt, die Reparatur des Autos, das Geschenk zum Geburtstag oder die Übereignung eines Grundstücks. Aus der Vielzahl unterschiedlichster Geschäfte ergeben sich ebensoviele juristische Probleme. Wir übernehmen grundsätzlich Fälle jeder Art. Ob es nun um Probleme beim Gebrauchtwagenkauf oder um nicht gelieferte Waren geht, die im Rahmen einer Onlineauktion bestellt wurden. Die Liste möglicher Beispiele könnte beliebig verlängert werden.
Vertretung bei Problemen im Online-Handel
Gewährleistungsrechte durchsetzen
Schadensersatzansprüche
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
usw.
Familienrecht
Die anwaltliche Tätigkeit im Familienrecht beschränkt sich nicht nur auf die Ehescheidung, sondern umfasst ebenso die Gestaltung von Eheverträgen und von Verträgen für das gemeinsame Leben ohne Trauschein sowie das Verfassen von Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten.
Im Fall des Scheiterns einer Ehe gilt es die Scheidung der Ehe vorzubereiten. Wir beraten und vertreten Sie in den sich hieraus ergebenden Fragen des Unterhalts, des Zugewinnausgleichs, der Hausrats-und der Vermögensteilung.
Nach der Stellung des Scheidungsantrages helfen wir Ihnen bei der Klärung der so genannten Folgesachen; dem Zugewinnausgleich, dem nachehelichen Unterhalt, dem Versorgungsausgleich sowie in Fragen des Sorgerechts und des Umgangsrechts.
Medizinrecht
Meine Tätigkeit im Medizinrecht umfaßt im haftungsrechtlichen Verhältnis sowohl die zivilrechtliche- als auch die strafrechtliche Haftung. Der Begriff der "Arzthaftung" stellt hierbei einen Sammelbegriff dar, der sich allgemein auf die Folgen einer fehlerhaften Behandlung durch einen Arzt, Therapeuten oder Pflegepersonal bezieht. In der Regel bestand zuvor zwischen Arzt und Patient ein Behandlungsvertrag. Aus diesem schuldet der Arzt eine Behandlung, die den Regeln der ärztlichen Heilkunst entspricht. Dieser sogenannte Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach den medizinischen Standards des jeweiligen Fachgebiets. Weicht der Arzt hiervon ab -jedoch auch nur dann- ist sowohl der zivilrechtliche Haftungsbereich, als auch der strafrechtliche Haftungsbereich eröffnet.
Über den haftungsrechtlichen Bereich hinaus, betreuen wir Sie im medizinrechtlichen Bereich auch gern bei Fragen zum ärztlichen Berufsrecht und dem Berufsrecht sonstiger Heilberufe, dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt und Vertragszahnarztrecht, dem Krankenhausrecht, dem Apothekenrecht sowie zum Arzneimittel- und Medizinprodukterecht.
Im vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Bereich der Heilberufe beraten ich Sie in Fragen der Zulassung, des Praxiskaufs, der Gründung einer Kooperation sowie der Praxisabgabe und fertigen bei Bedarf gern die entsprechenden Verträge für Sie.
persönliche Vorsorge
Immer mehr wächst das Bedürfnis, die rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu regeln und hierfür Anordnungen für die Zukunft zu treffen, bevor das infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr möglich ist. Vielfach besteht eine gewisse Scheu vor der gerichtlich angeordneten Betreuung in der Vorstellung, daß persönliche Angelegenheiten später durch fremde Personen unpersönlich geregelt werden und dies zu unerwünschten Kosten führt. In solchen fällen stellt sich die Frage, ob nicht eine private Vorsorgevollmacht besser ist. Auch besteht oft der Wunsch, bei geistiger Frische in einer sogenannten Patientenverfügung Anordnungen darüber zu treffen, wie im Falle einer Lebensbedrohenden Krankheit verfahren werden soll, ob z.B. lebensverlängernde Maßnahmen (Stichwort "Apparatemedizin") durchgeführt werden sollen oder nicht.
Die Betreuung
Im Gegensatz zur früheren Entmündigung und der Vormundschaft über Volljährige können heute Volljährige grundsätzlich unter Betreuung gestellt werden. Das betreuungsrecht geht vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus; was bedeutet, daß der Wille und die Wünsche des Betroffenen beachtet werden müssen und einschränkende Maßnahmen auf das Notwendigste beschränkt&xnbsp;bleiben. Die Bestellung eines Betreuers erfolgt durch das Vormundschaftsgericht, wenn die betroffene Person infolge von Krankheit, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ihre persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr ohne Unterstützung besorgen kann. Aufschluß hierüber soll ein Sachverständigengutachten bringen. Die Betreuung wird grundsätzlich dann nicht angeordnet, wenn eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist und diese den gesetzlichen Vorgaben genügt. Der Umfang der Betreuung richtet sich ganz nach ihrer Erforderlichkeit. Sie beschränkt sich also entweder auf die Angelegenheiten in denen der Betroffene konkret der Hilfe bedarf oder sie beschränkt sich auf gewisse Aufgabenkreise, wie: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung oder Vermögensverwaltung
Die Patientenverfügung
Die Patientenverfügung enthält eine vom späteren Patienten selbst noch zu Zeiten uneingeschänkter Äußerungs- und Einwilligungsfähigkeit getroffene Regelung seiner medizinischen Behandlung für den späteren Fall der Einsichts- Einwilligungs- und/oder Äußerungsunfähigkeit.In einer Patientenverfügung trifft also der spätere Patient die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit, der Reichweite und der Intensität seiner medizinischen Behandlung selbst. Rechtlich handelt es sich hierbei um die vorweggenommene Erteilung oder Verweigerung einer ärztliche Behandlung oder Betreuung.Grundsätzlich ist die Patientenverfügung für Arzt, Pflegepersonal, Betreuer und Vormundschaftsgericht bindend, es sei denn die in Dieser geäußerten Wünsche sind mit der Rechtsordnung unvereinbar. So kann z.B. eine aktive Sterbehilfe, welche in Deutschland gemäß § 216 StGB (Tötung auf Verlangen)unter Strafe steht, nicht wirksam eingefordert werden.
Die Vorsorgevollmacht
Sinn der Vorsorgevollmacht ist es, in Zeiten "geistiger Frische" für den Fall der (altersbedingten) Gebrechlichkeit vorzusorgen und durch die Bevollmächtigung einer bestimmten Person die Einrichtung einer staatlichen Betreuung überflüssig zu machen. Wie bereits erwähnt erübrigt eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht die Betreuerbestellung. Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer dazu, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen der Vollmachtgeber selbst infolge -vor allem altersbedingtem- Verlustes der Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist. Der Vollmachtgeber muß für die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig sein. Zu Ermächtigungen für Einwilligungen in medizinische oder Freiheitsbeschränkende Maßnahmen bedarf es nur der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen (Vollmachtgebers), die Schwere und Tragweite des Eingriffs zu beurteilen. Vollmachtnehmer kann grundsätzlich jede geschäftsfähige Person sein.Im Gegensatz zur normalen Generalvollmacht soll die Vorsorgevollmacht erst nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit zur Anwendung kommen, was über verschiedene Varianten der Formulierung erreicht werden kann.
Pferderecht
Das Pferderecht befasst sich mit Rechten und Pflichten rund um das Pferd.
Beginnend im Einzelnen mit dem Kauf des Tieres und die üblicherweise damit verbundene Durchführung einer Ankaufsuntersuchung. Gern unterstütze ich Sie bei der Anfertigung von Kaufverträgen oder berate Sie, bei Mängeln, die sich erst nach Abschluß des Kaufvertrages zeigen.
Des Weiteren umfaßt das Rechtsgebiet den Umgang mit Schäden, die durch ein Pferd entstanden sind und für die der Pferdehalter unter Umständen einzustehen hat. Die Haftung des Tierhalters und die des Tieraufsehers sind in den §§ 833, 834 BGB geregelt. Wird durch ein Tier, so der Wortlaut des § 833 BGB, ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, so muss derjenige, der das Tier hält, dem Verletzten den Schaden ersetzen. Sollte die Haltung des Pferdes jedoch berufsbedingt erfolgen, etwa bei des Schulpferden eines Reitvereins, können dem Tierhalter gegenüber nur dann Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn es zum Schadensfall gekommen ist, weil dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Zu diesen berufsbedingt gehaltenen Pferden gehören neben den Schulpferden auch z. B.: Trab- und Galopprennpferde
§ 834 BGB normiert die Pflichten des Tieraufsehers. Hiernach ist derjenige, der durch einen Vertrag die Aufsicht für ein Tier übernimmt für den Schaden verantwortlich, den das Tier anrichtet. Auch hier ist eine Haftung dann ausgeschlossen, wenn der Aufseher seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.
Eine weitere Kategorie bilden dann eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Tierärzte und Hufschmiede. Für den Fall, daß es zu einer falschen Diagnose bzw. einer falschen Behandlung gekommen sein sollte, können diesen gegenüber Regreßansprüche geltend gemacht werden.
Versicherungsrecht | Berufsunfähigkeit | Verkehrsunfälle | Personenschäden
Aufgrund unserer medizinrechtlichen Schwerpunktsetzung vertreten wir unsere Mandanten auch in allen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten, wobei unser Fokus dabei insbesondere auf Ansprüchen aus Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen liegt. Hier kommt es nicht nur auf die konkreten Inhalte der Versicherungsbedingungen an, sondern auch auf eine vertiefte Einarbeitung in die medizinische Geschichte des berufsunfähig gewordenen Versicherungsnehmers und seiner Behandlungsgeschichte.
Dabei handelt es sich naturgemäß um besonders sensible Materien, bei denen auch viel auf dem Spiel steht, da die Berufsunfähigkeitsversicherung letztlich die ausfallende Arbeitskraft des Versicherten ausgleichen soll und häufig das auskommen der gesamten Familie von einer erfolgreichen Beanspruchung der Versicherung abhängig ist.
Die Verträge sind dabei meistens deutlich zugunsten der Versicherungen ausgestaltet, die sich insb. durch Inanspruchnahme von sog. Gutachterinstituten vor einer – außer ihrer Sicht – ungerechtfertigten Beanspruchung durch die Versicherungsnehmer schützen wollen. Aus unserer Erfahrung ist dabei eine nicht zu leugnende Tendenz zu beobachten, dass diese Institute ihre Begutachtungen leider nur bedingt unabhängig und ergebnisoffen vornehmen und durch dort tätigen Ärzte erstellte Gutachten häufig tendenziös und ergebnisgeleitet ausfallen.
Ganz besonders problematisch sind dabei Fälle, in denen die Berufsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden eingetreten ist. Hier sehen sich die arbeitsunfähig Erkrankten nahezu immer offen oder zumindest unterschwellig dem Vorwurf der Simulation oder schlicht der Lüge konfrontiert. Dieser Umstand tritt zusätzlich zu der eigentlichen Erkrankung und der Sorge um die finanzielle Zukunft und stellt dabei eine besonders belastende Herausforderung für die Betroffenen dar.
Daher empfehlen wir unseren Mandanten regelmäßig, bereits bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch vor erstmaliger Beanspruchung der Versicherung anwaltlichen Rat einzuholen, gerade, weil in einer derart schwierigen Situationen eine Befassung mit den rechtlichen Fallstricken und den für den Laien zuweilen kaum durchdringbaren Versicherungsbedingungen sehr häufig zum Ding der Unmöglichkeit wird.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele entscheidende Weichenstellungen für den Erfolg der Beanspruchung der Berufsunfähigkeitsversicherung bereits an diesem Punkt vorzunehmen sind. Durch unsere medizinrechtliche Expertise und unsere hervorragende Vernetzung in Universitäten, Ärzte- und Wissenschaft können wir Sie an jedem Schritt professionell und auf Ihre Bedürfnisse angepasst beraten, sowie Strategien entwickeln, ärztliche und andere wissenschaftliche Gutachten erstellen zu lassen, welche es der Versicherungen schwer bis unmöglich machen, Ihre berechtigten Anspruchsbegehren abzulehnen.
Wir sind daher auch Ihr kompetenter Ansprechpartner für alle Ansprüche aus Verkehrsunfällen, wobei wir unser Augenmerk auch hier auf Personenschäden liegt.
Rechtsanwalt Dr. Hoffmann berät Sie gerne in diesem Bereich und kann dabei auf die einschlägigen Erfahrungen zurückgreifen, welche er im Rahmen seiner Ausbildung an einer Kammer des Berliner Landgerichts, welche sich nahezu ausschließlich mit Versicherungsrecht und insb. Ansprüchen aus Verkehrsunfällen befasst hat, machen konnte.
Zusammen mit der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwältin Fischer im Bereich des Arzthaftungsrechts können wir Sie in allen rechtlichen Fragestellungen und Verfahren, die sich bei Personenschäden ergeben, umfassend und kompetent beraten und vertreten.
Prüfungsrecht | Bildungsrecht | Hochschulrecht | Juristische Examensanfechtung
Schulrecht
Unsere Kanzlei befasst sich im Bereich des öffentlichen Rechts und des Verwaltungsrechts in einem weiteren Schwerpunktbereich mit Materien des Bildungsrechts, insbesondere im Bereich des Prüfungsrechts.
Das Prüfungsrecht umfasst dabei alle Bereiche schulischer, universitärer oder sonstiger berufsqualifizierender Prüfungen und Abschlüsse.
Es gibt für die eigene Lebensplanung kaum essenziellere Gesichtspunkte als die eigene berufliche Perspektive. In Deutschland kann man kaum einen Beruf ergreifen, ohne zuvor irgendeine Form von Prüfung abgelegt zu haben – und auch dieses Verhältnis zwischen Staat und Bürger unterliegt strengen Regelungen, welche Prüflingen und Kandidaten subjektive Rechte vermitteln.
Das beginnt bei den Schulabschlüssen: Ganz gleich, ob Hauptschulabschluss oder Abitur, für Schüler steht am Ende ihrer Schulzeit ein Zeugnis, welches entscheidend den Weg dafür weist, in welche Richtung sich die Karriere einmal entwickeln wird. Nicht nur das „Ob“ des Abschlusses ist dabei maßgeblich, sondern auch – im Fall des Abiturs ganz besonders – der Notendurchschnitt, als das „Wie“ gibt vor, welche Türen sich für die weitere Bildung öffnen.
Dieselben Aspekte spielen auch vorher im Schulleben eine Rolle: Die Versetzung in eine höhere Klassenstufe ist ein ebenso kritischer Moment wie die Entscheidung über pädagogische Ordnungsmaßnahmen aufgrund von – durch die Schule unterstelltem – Fehlverhalten.
Dabei entspricht es unserer Erfahrung, dass insb. Lehrern häufig jegliches Bewusstsein dafür fehlt, dass ihr Bildungs- und Erziehungsauftrag ihnen keine grenzenlose und ungeprüfte Macht verleiht und ihr Klassenzimmer kein rechtsfreier Raum ist, in welchem nur ihr eigenes Wort Gesetz ist. Sowohl Ordnungsmaßnahmen als auch Leistungsbewertungen müssen nachvollziehbar, fachlich korrekt und rechtmäßig begründet sein.
Dies gilt auch für den Ablauf von Prüfungen. Was zulässig abgeprüft werden darf, unterliegt seit der Einführung sog. „Zentralabitur“ immer stärkerer Regulierung.
Wir beraten und vertreten Sie dabei in allen Angelegenheiten, in denen Sie oder ihr Kind von rechtswidrigen Schulmaßnahmen betroffen wird. Dabei liegt unser Schwerpunkt auf der Anfechtung von Abschlussprüfungen, insb. dem Abitur, aber auch gegen rechtswidriges „Sitzenbleiben“.
Rechtsanwalt Dr. Hoffmann ist hierbei Ihr erster Ansprechpartner. Er kennt den Schulbetrieb dabei aus nächster Nähe und weiß, wie Schulen und Lehrer ticken: Seine Mutter war Grundschullehrerin, sein Vater Lehrer an einer Haupt- und Realschule, sein Bruder ist Studienrat an einem Gymnasium.
Hochschulprüfungen und Examensanfechtung
Im Bereich der Hochschulprüfungen sind wir daher ebenfalls schwerpunktmäßig tätig. Dabei sollte es nicht verwundern, dass unsere Anwälte aufgrund ihres vertieften wissenschaftlichen Hintergrundes und ihrer Einbindung in den Hochschul- und Staatsprüfungsbetrieb besonders in der Anfechtung juristischer Prüfungsleistungen tätig sind.
Rechtsanwalt Templin war wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Freien Universität Berlin und ist seit Jahren als Prüfer am Gemeinsamen Justizprüfungsamt Berlin-Brandenburg als Prüfer sowohl in der Klausurkorrektur als auch der mündlichen Examensprüfung tätig. Zudem unterhält er seit vielen Jahren einen Lehrauftrag an der FU Berlin am Fachbereich Rechtswissenschaft, wo er das Recht der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung unterrichtet.
Rechtsanwalt Dr. Hoffmann ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Habilitand an einem Lehrstuhl für Zivil- und Unternehmensrecht und aktiv in die universitäre Ausbildung von Studenten involviert, wo er ebenfalls auch als Prüfer auftritt. Zudem hat er sich bereits nach seiner ersten juristischen Prüfung erfolgreich gegen die fehlerhafte Bewertung einer seiner Examensklausuren gewehrt. Zudem ist er als privater Repetitor tätig.
Frau Rechtsanwältin Fischer ist seit vielen Jahren in der Anfechtung juristischer Staatsexamina tätig und betreut dabei vor allen Dingen verfahren, bei denen es um die Frage der Prüfungsunfähigkeit geht.
Unsere Tätigkeit umfasst dabei das gesamte Spektrum der Überprüfung juristischer Prüfungsleistungen sowohl auf ihre inhaltliche Richtigkeit als auch die Einhaltung aller relevanten Verfahrensvorschriften. Wir erstellen Gutachten zur fachlichen Richtigkeit von Klausuren und ihrer Bewertung und führen für angehende Kollegen die Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren und übernehmen die gerichtliche Vertretung vor den Verwaltungsgerichten gegenüber den Justizprüfungsämtern. Ebenso werden wir im Bereich universitärer Prüfungsleistungen tätig.
Hafenanwälte
Tempelhofer Damm 228
12099 Berlin
Festnetz: +49 (30) 23 93 79 16
Fax: +49 (30) 23 93 79 19